der Besoldungskosten (Art. 34a SHV) sowie für die Abrechnung des lastenausgleichsberechtigten Aufwands (Art. 42 Abs. 1 SHV). In den Kompetenzen der Beschwerdeführerin eingeschlossen ist die Kompetenz zu prüfen, ob die Gemeinden ihre Aufwendungen gesetzeskonform geltend gemacht haben, d.h. ob die Aufwendungen von der jeweils zuständigen Gemeinde geltend gemacht wurden. Somit ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sehr wohl kompetent, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, auf die für die Westamtgemeinden bearbeiteten Fälle entfallenen Aufwendungen nicht zu genehmigen.