Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten fehlenden Verfügungsbefugnis der Vorinstanz hinsichtlich der Streichung der Alimenthilfefälle ist folgendes festzuhalten: Die Aufsicht über die Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung obliegt grundsätzlich der JGK (Art. 12 Abs. 3 GIB). Dagegen ist die Vorinstanz ausdrücklich zuständig für die Genehmigung 39 BGE 139 I 169 E. 6.1 S. 172 21