34a und Art. 42 SHV klar und abschliessend, wer Lastenausgleichsansprüche geltend zu machen hat, d.h. die Beschwerdeführerin hat insoweit keine Entscheidungsfreiheit mehr. Gemäss Art. 110 Abs. 1 KV fördert der Kanton die Zusammenarbeit der Gemeinden. Dies hat er hier getan durch die Einräumung der Möglichkeit der Aufgabenübertragung (Art. 34a Abs. 1 Bst. b SHV). Auch aus einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 34a und 42 SHV kann die Beschwerdeführerin damit nichts zu ihren Gunsten ableiten.