Auch eine Auslegung von Art. 34a sowie Art. 42 SHV im Lichte der KV führt zu keinem anderen Resultat: Art. 109 Abs. 1 KV gewährleistet die Autonomie der Gemeinden und gemäss Art. 109 Abs. 2 KV hat das kantonale Recht den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum zu gewähren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt.39 Vorliegend ordnen Art. 34a und Art.