Weder aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 34a SHV noch dessen Sinn und Zweck lässt sich dagegen ableiten, dass die genannten Ziele auch dadurch erreicht werden sollen, dass die lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen vom Sozialdienst derjenigen Gemeinde, welcher die Aufgaben übertragen wurden, in den Lastenausgleich einzugeben sind. Art. 42 Abs. 2 SHV bezieht sich sodann nur auf Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst und nicht auf vertragliche Zusammenschlüsse von Gemeinden ohne gemeinsamen Sozialdienst wie vorliegend. Die Beschwerdeführerin kann deshalb insoweit nichts zu ihren Gunsten aus Art. 42 Abs. 2 SHV ableiten.