Durch die Möglichkeit der Aufgabenübertragung an einen anderen Sozialdienst oder an eine gemeinnützige Institution wird demnach eine Steigerung der Effizienz und der Kundenfreundlichkeit sowie die Schaffung von Synergien bezweckt. Der Beschwerdeführerin ist zudem insoweit beizupflichten, dass Regionalisierungen sowie die regionale Zusammenarbeit gefördert werden sollen, um qualitativ hochstehende und kostengünstige Leistungsangebote zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sollen die angestrebten Ziele jedoch ausschliesslich durch die Möglichkeit der Aufgabenübertragung erreicht werden. Weder aus dem eindeutigen Wortlaut von Art.