Der Vorteil der Übertragung der Aufgabe auf den Sozialdienst liegt darin, dass das Inkasso familienrechtlicher Unterhaltsansprüche, welche aufgrund der Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe auf das Gemeinwesen übergegangen sind (Art. 37 SHG), faktisch 20 die gleichen Kenntnisse benötigt wie die Inkassotätigkeit in der Alimentenhilfe. Durch Zusammenlegung dieser beiden Bereiche – wie dies schon heute vielerorts getan wird – können Synergien geschaffen und auf beiden Seiten genutzt werden.“