Der eigene Sozialdienst und nicht der Sozialdienst der Gemeinde, an welche die Aufgaben übertragen wurden, muss schliesslich die Daten in den Lastenausgleich eingeben (Art. 34a Abs. 5 SHV). Aus dem Wortlaut von Art. 34a SHV geht somit klar hervor, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Sozialdienst der Gemeinde D die auf einen von der Beschwerdeführerin für die Westamtgemeinden bearbeiteten Fall entfallenen Aufwendungen in den Lastenausgleich eingeben muss. Fragt man nach Sinn und Zweck von Art. 34a Abs. 1 SHV, ergibt sich aus dem Sammelvortrag vom 4. Dezember 2014 (S. 15) was folgt: