Für die Beantwortung dieser Frage massgebend sind Art. 34a SHV sowie Art. 42 Abs. 2 SHV. Aus Art. 34a Abs. 1 Bst. b SHV folgt, dass eine Gemeinde ihre Aufgaben im Bereich Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsleistungen an einen anderen kantonalen Sozialdienst übertragen darf. Diesfalls muss die Gemeinde jedoch dafür sorgen, dass der andere Sozialdienst ihr die erforderlichen Daten liefert, um diese dem eigenen Sozialdienst zu melden (Art. 34a Abs. 4 SHV). Der eigene Sozialdienst und nicht der Sozialdienst der Gemeinde, an welche die Aufgaben übertragen wurden, muss schliesslich die Daten in den Lastenausgleich eingeben (Art. 34a Abs. 5 SHV).