Abs. 4 SHV). Der eigene Sozialdienst reicht beim SOA rechtzeitig das Gesuch für die Genehmigung der Besoldungskosten für das Folgejahr ein (Art. 34a Abs. 5 SHV). Jede Gemeinde rechnet mit dem SOA den lastenausgleichsberechtigten Aufwand separat ab (Art. 42 Abs. 1 SHV). Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst können die Sitzgemeinde oder die Trägerschaft des Sozialdienstes für allein zuständig erklären, um die Aufwendungen für die individuelle Sozialhilfe, den lastenausgleichsberechtigten Besoldungsauf-