Die Gemeinden können ihre Verwaltungskosten für die Besoldung und Weiterbildung des im Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsleistungen tätigen Personals in den Lastenausgleich eingeben, soweit sie diese Aufgaben a) durch ihren eigenen Sozialdienst erfüllen, oder b) ausnahmsweise einem anderen Sozialdienst im Kanton oder einer gemeinnützigen Organisation übertragen (Art. 34a Abs. 1 SHV). Sofern die Gemeinde die Aufgaben an eine Institution nach Absatz 1 Buchstabe b überträgt, sorgt sie dafür, dass die Institution ihr die erforderlichen Daten liefert, um diese dem eigenen Sozialdienst zu melden (Art. 34a Abs. 4 SHV).