22 IBV38 erfolgt die Abrechnung der Gemeinden über ihre Aufwendungen auf dem Gebiet der Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung mit der GEF für die Erstellung der Lastenverteilungsrechnung nach deren Weisungen. Die Aufsicht über Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung obliegt der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, soweit nicht Organe des Lastenausgleichs nach Sozialhilfegesetzgebung zuständig sind (Art. 12 Abs. 3 GIB).