Die nicht einbringbaren Vorschüsse der Gemeinde- oder Korporationsbehörden auf Unterhaltsbeiträgen sowie Inkassokosten werden in den Lastenausgleich nach Sozialhilfegesetzgebung einbezogen (Art. 12 Abs. 1 GIB). Der Regierungsrat kann durch Verordnung vorsehen, dass die Verwaltungskosten im Rahmen der Vorgaben der GEF in den Lastenausgleich nach Sozialhilfegesetzgebung einbezogen werden (Art. 12 Abs. 2 GIB). Gemäss Art. 22 IBV38 erfolgt die Abrechnung der Gemeinden über ihre Aufwendungen auf dem Gebiet der Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung mit der GEF für die Erstellung der Lastenverteilungsrechnung nach deren Weisungen.