jedoch im Ermessenspielraum der Beschwerdeführerin. Dass diese gesplittete Aufgabenteilung auf zwei Sozialdienste einen gewissen administrativen Aufwand nach sich ziehe, sei vertretbar. Die Gemeinden seien in den Gesetzgebungsprozess des GIB einbezogen und entsprechend informiert worden. Der Wortlaut sei klar und lasse keine falschen Erwartungen aufkommen. Das Bestehen eines zusätzlich zu entschädigenden Vertrauensschadens werde bestritten.37 3.2 Rechtsgrundlagen