Die zwischen der Beschwerdeführerin und den Westamtgemeinden abgeschlossenen und vom KJA genehmigten Vereinbarungen hätten keine bindende Wirkung, sondern bezögen sich ausschliesslich darauf, ob eine entsprechende Aufgabendelegation im Grundsatz erlaubt sei oder nicht. Der durch die Aufgabendelegation hervorgerufene verwaltungstechnische Aufwand bewege sich in vertretbarem Ausmass, zumal die Gemeinden frei entscheiden könnten, an wen sie die Aufgaben delegieren würden. In Art. 34a SHV sei die gesetzliche Grundlage für die Förderung von Regionalisierungen und regionale Zusammenarbeit geschaffen worden.