3.1.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin habe aus eigener Initiative zwölf Fälle im Auftrag von Gemeinden bearbeitet, welche nicht ihrem Sozialdienst angeschlossenen seien. Diesfalls müssten die Abgeltungen direkt zwischen den jeweiligen Gemeinden erfolgen. Die zwischen der Beschwerdeführerin und den Westamtgemeinden abgeschlossenen und vom KJA genehmigten Vereinbarungen hätten keine bindende Wirkung, sondern bezögen sich ausschliesslich darauf, ob eine entsprechende Aufgabendelegation im Grundsatz erlaubt sei oder nicht.