Dadurch sei bei den beteiligten Gemeinden berechtigterweise die Erwartung geweckt worden, die Lastenausgleichszuführung der Aufwendungen für die GIB- Alimentenhilfe ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand vornehmen zu können. Wolle sich der Kanton nicht an die Genehmigungsverfügung des KJA halten, habe er den beteiligten Gemeinden wenigstens ihren Vertrauensschaden (zusätzlicher Verwaltungsaufwand) zu ersetzen.