Schliesslich verletze die Vorinstanz den auch im Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinde geltenden Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben. Der Kanton, handelnd durch das KJA, habe das in den Anschlussverträgen vorgesehene Lastenausgleichszuführungsprozedere genehmigt. Dadurch sei bei den beteiligten Gemeinden berechtigterweise die Erwartung geweckt worden, die Lastenausgleichszuführung der Aufwendungen für die GIB- Alimentenhilfe ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand vornehmen zu können.