Sodann erledige die Beschwerdeführerin für die Anschlussgemeinden des Westamts nur Aufgaben der Alimentenhilfe. Da Leistungen nach GIB nicht als wirtschaftliche Hilfe gälten und im Rahmen der Bonus-Malus-Ermittlung nicht zu beachten seien, spreche umso weniger dafür, die Lastenausgleichszuführung der GIB-Aufwendungen ausschliesslich über den Sozialdienst derjenigen Gemeinde (D) vorzunehmen, bei der die betroffenen Gemeinden A, B, C und D sozialdienstmässig angeschlossen seien.