Die verfassungskonforme Auslegung der betroffenen SHV-Bestimmungen führe zum selben Ergebnis: Gemäss Art. 109 Abs. 2 KV36 habe das kantonale Recht den Gemeinden einen 36 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; SR 131.212) 17 möglichst weiten Handlungsspielraum zu gewähren, und zwar sowohl hinsichtlich der Freiheit, eine Aufgabe zu übernehmen, als auch hinsichtlich der Freiheit der inhaltlichen Gestaltung der Aufgabenerfüllung. Art. 110 Abs. 1 KV verlange vom Kanton zudem die Förderung der Zusammenarbeit der Gemeinden. Deshalb seien die Art. 42 Abs. 2 und Art. 34a Abs. 4 und 5 SHV extensiv auszulegen.