Auch müsste die Beschwerdeführerin der Gemeinde D fortwährend Rechnung für ihre Personal- und Sachaufwendungen für die GIB-Alimentenhilfefälle der Gemeinden A, B, C und D stellen. Schliesslich müsste D die im Lastenausgleich gutgeschriebenen Beträge der Beschwerdeführerin überweisen. Ratio legis der massgeblichen SHV-Normen könne nur sein, durch einfache und verwaltungsökonomische Abrechnungsverfahren Regionalisierungen oder regionale Zusammenarbeit zu fördern, da nur so qualitativ hochstehende und kostengünstige Leistungsangebote möglich seien. Deswegen sollten die Aufwendungen lediglich über den Sozialdienst der Beschwerdeführerin dem Lastenausgleich zugeführt werden können.