Die Beschwerdeführerin müsste ihre Sozialdienstbuchhaltung so anpassen, dass die GIB-Alimentenhilfefälle der Gemeinden A, B, C und D und die damit zusammenhängenden Aufwendungen und Einnahmen jederzeit extrahiert werden könnten. Weiter müssten zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde D dauernd Daten über diese Fälle ausgetauscht und abgeglichen werden, um die jeweilige Jahresstatistik bzw. den jeweilige Stellenplan und die jeweilige Sozialhilfeabrechnung korrekt erstellen zu können. Auch müsste die Beschwerdeführerin der Gemeinde D fortwährend Rechnung für ihre Personal- und Sachaufwendungen für die GIB-Alimentenhilfefälle der Gemeinden A, B, C und D stellen.