3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss den im Herbst 2014 mit den vier Gemeinden A, B, C und D abgeschlossenen Vereinbarungen seien alle durch die Erfüllung der übertragenen Aufgaben entstandenen lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen von der Beschwerdeführerin dem Lastenausgleich zuzuführen. Das KJA habe die Vereinbarungen im Dezember 2014 vorbehaltlos genehmigt. Dennoch habe die Vorinstanz bei der Bemessung der Stellenprozente des Alimentenhilfepersonals die für die Gemeinden A, B, C und D erledigten zwölf Alimentenhilfefälle nicht berücksichtigt. Damit verstosse sie gegen die durch die Genehmigungsverfügungen des KJA geschaffene Rechtslage.