Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Fallbelastung nicht im Nachhinein anhand der im betreffenden Kalenderjahr tatsächlich bearbeiteten Fälle zu errechnen, sondern zum Vorneherein anhand der Anzahl der bereits bearbeiteten Fälle. Dazu sind grundsätzlich die im Vorjahr bearbeiteten Fälle heranzuziehen (vgl. Erwägung 2.4 hievor). Die Fallbelastung ist somit das Verhältnis der im Jahr n bearbeiteten Fälle zu den im Jahr n+1 gesprochenen Stellenprozenten. So berechnet liegen In den Jahren 2013 bis 2015 folgende Fallbelastungen vor: