35 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 11 und Rz. 13 ff. 15 steigenden Fallzahlen darf die Vorinstanz somit – muss aber nicht – auf die Fallstatistik des laufenden Jahres zurückgreifen. Der Vorinstanz ist somit kein Vorwurf zu machen, wenn sie vorliegend nur die Jahresstatistik 2014 (unter Berücksichtigung der Veränderung zur Fallbelastung 2013) beigezogen hat. Sie hat sich demnach keinen Rechtsfehler in der Ausübung ihres Ermessens zu Schulde kommen lassen.