Im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz hat die Vorinstanz namentlich die Zahl der Fälle, welche die kommunalen Dienste im Vorjahr auf Anordnung der KESB bearbeitet haben, zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 ZAV). Der Anzahl der im Vorjahr bearbeiteten Fälle kommt somit auch hier das grösste Gewicht zu. Welche weiteren Kriterien die Vorinstanz im Einzelfall beiziehen will und wie diese Kriterien zu gewichten sind, steht wiederum in ihrem Ermessen.