Bei der Ermittlung des Stellenbedarfs hat die Vorinstanz im Bereich der individuellen Sozialhilfe die Zahl der bearbeiteten Fälle, deren Zusammensetzung und Veränderung sowie spezifische regionale Verhältnisse zu berücksichtigen (Art. 38 Abs. 3 und 4 SHV). Die Vorinstanz muss die einzelnen Kriterien anwenden, deren Gewichtung im Einzelfall steht dagegen in ihrem Ermessen. Der Anzahl der in der Vergangenheit bearbeiteten Fälle ist dabei jedoch das grösste Gewicht beizumessen (vgl. Erw. 2.4 hievor).