2.5.3 Der Vorinstanz kommt zunächst bei der Festlegung einer angemessenen Fallbelastung ein Rahmenausfüllungsermessen zu (Art. 38a Abs. 1 SHV und Art. 10 Abs. 2 ZAV). Anhand der angemessenen Fallbelastung und unter Würdigung der Gesamtumstände bestimmt sie daraufhin die zuzulassenden Stellenprozente (vgl. Art. 38 Abs. 3 SHV). Dabei hat sie wiederum nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.