Entschliessungsermessen liegt vor, wenn der Behörde freigestellt wird, ob überhaupt eine bestimmte Rechtsfolge anzuordnen ist. Auswahlermessen ist gegeben, wenn der Behörde freigestellt wird, welche von mehreren gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen anzuordnen ist. Spezialfall des Auswahlermessens ist das so genannte Rahmenausfüllungsermessen. Demnach hat die Behörde die Rechtsfolge innerhalb einer bestimmten Spannweite (z.B. eines Tarifs) näher auszugestalten.34