2.5.2 Unter Ermessen versteht man einen Handlungsspielraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden bei der Anordnung von Rechtsfolgen einräumt. Ob und inwiefern ein Rechtssatz Ermessen einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ermessen verschafft der Verwaltung die Möglichkeit, sich unter mehreren rechtlich zulässigen Handlungsalternativen für jene zu entscheiden, die optimal auf den Einzelfall passt.33 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden verschiedene Arten des Ermessens. Entschliessungsermessen liegt vor, wenn der Behörde freigestellt wird, ob überhaupt eine bestimmte Rechtsfolge anzuordnen ist.