2.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe eine Ermessensunterschreitung und Rechtsverletzung begangen, indem sie die Fallzahlen des Vorjahres als alleinigen Faktor für die Bemessung der Stellenprozente des laufenden Jahres betrachte und die gegenwärtige Situation der Fallbelastung und ihre zu erwartende künftige Entwicklung ausser Acht lasse.