2.4.7 Zusammengefasst führt die Auslegung von Art. 38 SHV und Art. 10 ZAV zu folgendem Ergebnis: Sowohl im Bereich „Vollzug individuelle Sozialhilfe“ als auch im Bereich „Vollzug KES“ ist die Anzahl der im Vorjahr bearbeiteten Fälle das wichtigste Kriterium für die Festlegung der Stel-