Dieser Stellenplan umfasst die für die Bedarfsbeurteilung notwendigen Angaben des Vorjahres (Jahresstatistik). Dies ermöglicht, die im laufenden Kalenderjahr benötigten Stellenprozente möglichst gezielt am effektiven Bedarf auszurichten.“ Der Vortrag zur ZAV32 kommentiert Art. 10 Abs. 1 ZAV sodann wie folgt: „Die Ermittlung des Stellenbedarfs erfolgt aufgrund der Zahl der erwarteten Fälle pro Jahr. Basis bilden dabei grundsätzlich die entsprechenden Zahlen des Vorjahres, wobei in besonderen Situationen – z.B. bei akut ansteigenden Fallzahlen – auch ausnahmsweise die Zahlen der aktuellen Jahresstatistik herangezogen werden können (vgl. BSIG 8/860.111/1.2).“