Dem Sammelvortrag zur Änderung verschiedener Verordnungen im Zusammenhang mit der Angebots- und Strukturüberprüfung ASP 2014 vom 4. Dezember 201331 lässt sich zu Art. 38 SHV was folgt entnehmen: „Das SOA legt die in einem Kalenderjahr benötigten Stellen neu im Verlauf des ersten Quartals des gleichen Kalenderjahres fest, weil die Anzahl Stellen künftig nur noch auf der Statistik des Vorjahres festgelegt werden. Die Trägerschaften der Sozialdienste reichen dem SOA bis Ende Januar einen Stellenplan zur Genehmigung ein. Dieser Stellenplan umfasst die für die Bedarfsbeurteilung notwendigen Angaben des Vorjahres (Jahresstatistik).