2.4.5 Die historische und geltungszeitliche Auslegung führt zu folgendem Ergebnis: Dem Vortrag zur Änderung der SHV vom 2. November 201130 lässt sich zu Art. 38a SHV unter anderem folgendes entnehmen: „Indem das Sozialamt die Zahl der lastenausgleichsberechtigten Stellen jährlich neu mit Verfügung festlegt, wird sichergestellt, dass der Personalbedarf dynamisch und innert nützlicher Frist der Belastungssituation angepasst werden kann.“