10 Abs. 1 ZAV (Vollzug KES) hat die Vorinstanz bei der Ermittlung des Stellenbedarfs namentlich die Zahl der Fälle, welche die kommunalen Dienste im Vorjahr auf Anordnung der KESB bearbeitet haben, zu beachten. Aus der Formulierung „namentlich“ geht hervor, dass im Bereich KES die im Vorjahr bearbeiteten Fälle zwar das gewichtigste, jedoch nur eines von mehreren Bemessungskriterien sind. 2.4.4 Aus dem systematischen Zusammenhang folgt, dass Art. 38 SHV im Licht des später in Kraft getretenen Art. 10 ZAV auszulegen ist.