2.4.3 Gemäss Wortlaut von Art. 38 Abs. 4 SHV (Vollzug individuelle Sozialhilfe) hat die Vorinstanz bei der Stellenfestlegung die Zahl der bearbeiteten Fälle, deren Zusammensetzung und Veränderung sowie spezifische regionale Verhältnisse zu berücksichtigen. Aus der Formulierung „bearbeitete Fälle“ geht hervor, dass es sich zwar stets um in der Vergangenheit bearbeitete Fälle, jedoch nicht zwingend um im Vorjahr bearbeitete Fälle handeln muss. Gemäss Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 ZAV (Vollzug KES) hat die Vorinstanz bei der Ermittlung des Stellenbedarfs namentlich die Zahl der Fälle, welche die kommunalen Dienste im Vorjahr auf Anordnung der KESB bearbeitet haben, zu beachten.