2.4.1 Umstritten ist, ob die lastenausgleichsberechtigten bzw. mit Pauschalen abzugeltenden Stellenprozente ausschliesslich gestützt auf die im Vorjahr bearbeiteten Fälle oder auch anhand der im betreffenden Kalenderjahr bereits bearbeiteten sowie der zu erwartenden Fälle festzulegen sind. Gemäss Art. 23 Abs. 1 FILAG dient das dem Vollzugsjahr vorangegangene Jahr als Grundlage für die Berechnung des Lastenausgleichs. Im Einzelnen wird die Festlegung der Stellen für den Bereich individuelle Sozialhilfe in Art. 38 SHV und für den Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz in Art. 10 ZAV geregelt. Nachfolgend ist mittels Auslegung zu ermitteln, wie diese Bestimmungen zu verstehen sind.