38 Abs. 3 SHV). Sie berücksichtigt die Zahl der bearbeiteten Fälle, deren Zusammensetzung und Veränderung sowie spezifische regionale Verhältnisse (Art. 39 Abs. 4 SHV). Gemäss Art. 38a Abs. 1 SHV gilt als Richtgrösse für eine angemessene Fallbelastung für eine Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent pro Jahr die Bearbeitung von a) 80 bis 100 Fällen pro Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter und Jahr, b) 60 bis 200 Fällen pro Administrativstelle und Jahr sowie c) 300 Fälle je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. 2.3.4 Bereich Vollzug Kindes- und Erwachsenenschutz (KES)