Gemäss Art. 38 Abs. 1 SHV legt die Vorinstanz jährlich, im ersten Quartal des Kalenderjahres, die Zahl der im Bereich der individuellen Sozialhilfe benötigten Fach- und Administrativpersonalstellen und der beim Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen benötigten Stellen fest. Die Trägerschaften der Sozialdienste reichen der Vorinstanz für das laufende Kalenderjahr bis Ende Januar einen Stellenplan zur Genehmigung ein (Art. 38 Abs. 2 SHV). Die Vorinstanz überprüft den nachzuweisenden Stellenbedarf im Bereich der individuellen Sozialhilfe und des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Art. 38 Abs. 3 SHV).