34 Abs. 1 SHV). Für das leitende Personal wird für jede bewilligte Stelle einer Sozialarbeiterin oder eines Sozialarbeiters pauschal ein Betrag von zehn Prozent einer Pauschale für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter zum Lastenausgleich zugelassen (Art. 34 Abs. 4 i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SHV). 17 Verfügung vom 1. April 2015 18 Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1) 19 Verordnung vom 22. August 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV; 631.111) 9 2.3.3 Festlegung der benötigen Stellen und Bemessung der Stellenprozente