Zu den lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen der Gemeinde gehören die anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen für das Fach- und Administrativpersonal der Sozialdienste im Bereich der individuellen Sozialhilfe und der Aufgaben gemäss der besonderen Gesetzgebung (Art. 80 Bst. b SHG). Die Gemeinden beziehen ihre Aufwendungen für die Besoldung und Weiterbildung des im Bereich der individuellen Sozialhilfe tätigen Fachund Administrativpersonals der Sozialdienste mit Pauschalen in den Lastenausgleich ein (Art. 34 Abs. 1 SHV).