Die Festlegung der Stellen bzw. die Bewilligung des vorgelegten Stellenplans basiere auf den im Vorjahr bearbeiteten Fällen (Arbeitsaufwand). Im ersten Quartal lege die Vorinstanz die Stellen für das laufende Kalenderjahr fest. Sofern im laufenden Kalenderjahr mehr Fälle bearbeitet worden seien, als im abgelaufenen Kalenderjahr, fliesse diese Veränderung in die Stellenbemessung des Folgejahres ein. Somit könne grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten auf steigende oder sinkende Fallzahlen reagiert und der Personalbestand angepasst werden.