Auch im Bereich KES seien die gegenwärtige Fallbelastung sowie die künftig zu erwartende Entwicklung massgebend. Indem die Vorinstanz die Fallzahlen des Vorjahres als alleinigen Faktor für die Bemessung der Stellenprozente des laufenden Jahres betrachte und die gegenwärtige Situation der Fallbelastung und ihre zu erwartende Entwicklung ausser Acht lasse, schöpfe sie den ihr von Art. 38 Abs. 4 SHV und Art. 10 Abs. 1 ZAV13 eingeräumten Ermessensspielraum nicht aus und begehe damit eine Ermessensunterschreitung und Rechtsverletzung, möglicherweise liege gar ein Ermessensmissbrauch vor.14