Aus den Materialien (Vortrag) ergebe sich sodann, dass die Fallzahlen des Vorjahres nur die Basis bilden würden und sich die Bemessung am effektiven Bedarf des laufenden Jahres zu orientieren habe. Ratio legis der massgebenden Bestimmungen könne schliesslich nur sein, den Sozialdiensten eine der Fallbelastung des laufenden Jahres adäquate Anzahl an lastenausgleichsberechtigten Stellen zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre Aufgaben mit der erforderlichen Qualität erbringen und die gesetzlich verankerten Fallbelastungsrichtgrössen für ihr Personal einhalten könnten. Auch im Bereich KES seien die gegenwärtige Fallbelastung sowie die künftig zu erwartende Entwicklung massgebend.