Um diese sich abzeichnende Fallsteigerung aufzufangen und eine Überschreitung der gesetzlichen Richtgrössen im dritten Jahr in Folge zu vermeiden, habe die Beschwerdeführerin für 2015 nicht nur die sich aufgrund der Fallzahlen von 2014 ergebenden 877 Stellenprozente für Sozialarbeitende, sondern 960 Stellenprozente für Sozialarbeitende und 520 Stellenprozente für Administrativpersonal beantragt. Die Vorinstanz habe die Stellenprozente demgegenüber ausschliesslich gestützt auf die Fallzahlen des Jahres 2014 bemessen. Diese Berechnungsweise stütze sich jedoch nicht auf die massgebenden Bestimmungen. Vielmehr lasse sich aus dem in Art.