Zudem wurde vorliegend der Leiter der Abteilung Soziales mit Vollmacht des Gemeinderates vom 28. Oktober 2013 ermächtigt, im Namen der Beschwerdeführerin in allen den Zuständigkeitsbereich der Abteilung Soziales betreffenden Verfahren vor rechtsanwenden Behörde oder Gerichten alle erforderlichen Rechtshandlungen (inkl. Vergleichsabschluss) vorzunehmen. Der Leiter der Abteilung Soziales ist dementsprechend für die Einwohnergemeinde X (Beschwerdeführerin) prozessführungsbefugt. 1.3 Form und Frist Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.4 Ergebnis Auf die Beschwerde vom 14. April 2015 ist einzutreten