meinden ist das Departement bzw. die Abteilung Soziales der Einwohnergemeinde X (Art. 26 Bst. f OV11 i.V.m. Anhang 1 zur OV). Die Leitung der Abteilung Soziales vertritt für ihren Zuständigkeitsbereich die Gemeinde vor rechtsanwendenden Behörden oder Gerichten (Art. 47 Abs. 1 OV). Zudem wurde vorliegend der Leiter der Abteilung Soziales mit Vollmacht des Gemeinderates vom 28. Oktober 2013 ermächtigt, im Namen der Beschwerdeführerin in allen den Zuständigkeitsbereich der Abteilung Soziales betreffenden Verfahren vor rechtsanwenden Behörde oder Gerichten alle erforderlichen Rechtshandlungen (inkl. Vergleichsabschluss) vorzunehmen.