1.2.2 Für das Gemeinwesen sind die Organe prozessführungsbefugt, welche die Gesetzgebung mit der Vertretung beauftragt. Mitunter ermächtigt das Gesetz bestimmte Verwaltungseinheiten oder Behörden zur Prozessführung.8 Dem Sozialdienst Y sind die Gemeinden E, F, G, H, I, J, K, X, L, M und N angeschlossen (Anschlussgemeinden).9 Die Anschlussgemeinden haben alle Aufgaben, die die kantonale Sozialhilfegesetzgebung der kommunalen Sozialbehörde bzw. dem kommunalen Sozialdienst überbindet, der Gemeinde X übertragen. Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst bilden eine einzige Sozialbehörde (Art. 16 Abs. 4 SHG10).