Verfügungsadressatin ist vorliegend die Trägerschaft des Sozialdienstes, p.A. Gemeinde X, Sozialdienst Y, in X. Trägerschaft des Sozialdienstes Y ist die Beschwerdeführerin. Diese hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist nach dem Gesagten in wichtigen vermögensrechtlichen Interessen betroffen und hat grundsätzlich auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Demnach ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert.